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   EuGH, 03.12.1998 - C-259/97   

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https://dejure.org/1998,2157
EuGH, 03.12.1998 - C-259/97 (https://dejure.org/1998,2157)
EuGH, Entscheidung vom 03.12.1998 - C-259/97 (https://dejure.org/1998,2157)
EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1998 - C-259/97 (https://dejure.org/1998,2157)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Sammlungen und Sammlungsstücke von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert - Oldtimer

  • Europäischer Gerichtshof

    Clees

  • EU-Kommission PDF

    Clees

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Sammlungen und Sammlungsstücke von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert im Sinne der Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur - Kraftfahrzeuge - Einbeziehung - Bedingungen

  • EU-Kommission

    Clees

  • Wolters Kluwer

    Zollrechtliche Tarifierung eines gebrauchten Personenkraftwagens; Abgrenzung der Einreihung eines Pkw in die KN-Position 9705 als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert von der Einreihung in die KN-Position 8703 als gebrauchter Pkw; Voraussetzungen für die Anerkennung ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zollrechtliche Tarifierung von Oldtimern

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Sammlungen und Sammlungsstücke von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert im Sinne der Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur - Kraftfahrzeuge - Einbeziehung - Bedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 2658/87, VO (EWG) Nr 2472/90
    Kraftfahrzeuge als Sammlungsstücke

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf - Auslegung von Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1998, 8127
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 10.10.1985 - 200/84

    Daiber / Hauptzollamt Reutlingen

    Auszug aus EuGH, 03.12.1998 - C-259/97
    Am 16. Juli 1992 übersandte das Hauptzollamt Herrn Clees jedoch einen Steueränderungsbescheid über die Einfuhrabgaben mit der Begründung, daß das betreffende Fahrzeug irrtümlich in die Position 9705 eingereiht worden sei und aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84 (Daiber, Slg. 1985, 3363) als gebrauchter Pkw in die KN-Position 8703 einzureihen sei.

    Da das Finanzgericht Düsseldorf jedoch Bedenken hat, ob die in den Erläuterungen der Kommission genannten Voraussetzungen den vom Gerichtshof im Urteil Daiber aufgestellten Grundsätzen entsprechen, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung ihres Anhangs I gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2472/90 dahin gehend auszulegen, daß Kraftfahrzeuge als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert in der Regel sich lediglich in ihrem Originalzustand ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. befinden, 30 Jahre oder älter sein und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen müssen?.

    Da das Urteil Daiber von den nationalen Zollverwaltungen unterschiedlich auslegt wurde, verfaßte die Kommission die erwähnten Erläuterungen.

    Nummer 1 dieser Erläuterungen hat folgenden Wortlaut: "Hierher gehören auch Kraftfahrzeuge als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert, wenn sie den Kriterien des EuGH-Urteils in der Rechtssache Nr. C 200/84 entsprechen und somit: einen gewissen Seltenheitswert haben, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß genutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind, einen hohen Wert haben und einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften oder einen Abschnitt dieser Entwicklung dokumentieren.

    Nach der Entscheidung des Gerichtshofes müssen also diese beiden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein (vgl. Urteil Daiber, a. a. O., Randnr. 22).

    Die in den ersten vier Gedankenstrichen der Nummer 1 der Erläuterungen der Kommission genannten Merkmale, die die erste Voraussetzung betreffen, entsprechen denen, die der Gerichtshof im Urteil Daiber festgelegt hat.

    Was die zweite Voraussetzung angeht, daß nämlich der betreffende Gegenstand auch von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert sein muß, so hat der Gerichtshof im Urteil Daiber festgestellt, daß der "Geschichtsbegriff" die Entwicklung der Menschheit und die menschlichen Errungenschaften in allen Bereichen (Randnr. 23) einschließlich auch des Automobilbaus umfaßt.

    Somit kann ein Automobil, das einen Bezug zu den menschlichen Errungenschaften in diesem Bereich der Technik aufweist, von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert sein, wenn es einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiert oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulicht (Urteil Daiber, zweiter Gedankenstrich des Tenors).

    Im übrigen stellten die drei fraglichen Kriterien, die in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit den Vertretern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten aufgestellt worden seien, nur eine Vermutung für das Vorliegen der vom Gerichtshof im Urteil Daiber umschriebenen Eigenschaften dar.

    Die Prämisse, von der die Kommission ausgeht, nämlich daß ein Kraftfahrzeug grundsätzlich ein relativ kurzlebiger Gebrauchsgegenstand ist, der der ständig fortschreitenden technischen Entwicklung unterliegt, ist richtig und entspricht der Leitlinie des Gerichtshofes im Urteil Daiber.

    Somit weichen die drei fraglichen Kriterien als Grundlage der von der Kommission aufgestellten Vermutung nicht von den Leitlinien des Gerichtshofes im Urteil Daiber ab.

    Dieses Ergebnis wird außerdem durch die Zielsetzung bestätigt, die der Gerichtshof der in der KN-Position 9705 festgelegten Zollbefreiung zuerkannt hat, nämlich den freien Verkehr mit Gegenständen kulturellen und erzieherischen Charakters zwischen den Völkern zu fördern (Urteil Daiber, a. a. O., Randnr. 15).

  • EuGH, 16.06.1994 - C-35/93

    Develop Dr. Eisbein / Hautpzollamt Stuttgart-West

    Auszug aus EuGH, 03.12.1998 - C-259/97
    Die Auslegung einer Tarifierungsbestimmung durch ein Urteil des Gerichtshofes kann nicht durch spätere Erläuterungen der Kommission verändert werden, die zwar ein wichtiges Hilfsmittel sind, um eine einheitliche Auslegung der KN durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, jedoch rechtlich nicht verbindlich sind (Urteil vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-35/93, Develop Dr. Eisbein, Slg. 1994, I-2655, Randnr. 21).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2001 - 6 K 3072/98

    Tarifierung von sog. "Oldtimern"

    Er trägt vor, nach den vom EuGH in der Rechtssache C 259/97 und bereits in der Rechtssache C 200/84 dargelegten Kriterien seien PKW nur dann als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert einzureihen, wenn sie einen gewissen Seltenheitswert hätten, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß genützt würden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen wären, einen hohen Wert hätten und einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften oder einen Abschnitt dieser Entwicklung dokumentieren würden.

    Darüber hinaus müssen die Fahrzeuge die Kriterien erfüllen, die für die Aufnahme des Fahrzeugs in eine Sammlung erforderlich sind (EuGH-Urteil vom 3.12.1998 C 259/97, EuGHE 1998, 8127; HFR 1999, 322).

    Somit können Fahrzeuge, die die o. g. Kriterien erfüllen, grundsätzlich ein Zeugnis der technischen und ästhetischen Besonderheiten ihrer Zeit sein und insbesondere einen Abschnitt in der Entwicklung im Automobilbau veranschaulichen (EuGH-Urteil vom 3.12.1998 C 259/97, a. a. O.).

    Daher müssen die in die Position 9705 KN einzureihenden Fahrzeuge verhältnismäßig selten und Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sein, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden und einen hohen Wert haben (EuGH-Urteil vom 3.12.1998 C 259/97, a. a. O.).

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 30/99

    Geschichtlicher Wert einer Ware i.S.d. Pos. 9705 KN

    Auch das Alter eines Fahrzeugs --nach den Erläuterungen der Kommission muss ein Fahrzeug 30 Jahre oder älter sein-- sei ein brauchbares Kriterium, wenngleich dies der EuGH nur für bedingt geeignet hält, weil nicht auszuschließen sei, dass ein jüngeres Fahrzeug Eigenschaften aufweisen könne, die ihm geschichtlichen Wert verleihen könnten (EuGH-Urteil vom 3. Dezember 1998 Rs. C-259/97, EuGHE 1998, I-8127, Rdnr. 21).

    Die Kriterien sollen vielmehr nur eine Vermutung für das Vorliegen eines geschichtlichen Wertes darstellen, die durch den Nachweis der zuständigen Behörde widerlegt werde, dass das Fahrzeug keine mit einem vergangenen Zeitabschnitt zusammenhängenden Besonderheiten aufweist, so dass es keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen kann (EuGH-Urteil in EuGHE 1998, I-8127, Rdnr. 24).

  • FG Düsseldorf, 09.02.2000 - 4 K 5530/96

    Einfuhrumsatzsteuer; ermäßigter Steuersatz; Sammlungsstück - Kein Sammlungsstück

    Sammlungsstücke sind danach Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben (EuGH, Urteil v. 03.12.1998, Rs. C-259/97, Tz. 5).

    Das Urteil des EuGH vom 03.12.1998, Rs. C-259/97, gibt keinen Anlaß, bei Möbelstücken von einer anderen als der vom BFH vertretenen Auslegung auszugehen, denn da der Geschichtsbegriff die menschlichen Errungenschaften in allen Bereichen umfaßt, ist den Besonderheiten des jeweiligen Bereiches Rechnung zu tragen (EuGH Urteil vom 03.12.1998, Rs. C-259/97 Rz. 18).

    Zudem hat die Kommission weder durch Erläuterungen noch durch eine Einreihungsverordnung Merkmale für Möbel aufgestellt, die die widerlegliche Vermutung der Annahme eines Sammlungsstücks der Position 9705 KN rechtfertigen können (EuGH Urteil vom 03.12.1998, Rs. C-259/97 Rz. 24).

  • FG Hamburg, 24.06.2010 - 4 K 26/10

    Zollrecht: Tarifierung eines Kraftfahrzeugs - Keine Gleichheit im Unrecht - Kein

    Der geschichtliche Wert einer eingeführten Ware - hier eines PKW Chevrolet Corvette C 2 Baujahr 1965 - ist nur dann gegeben, wenn diese einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiert oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulicht (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3.12.1998, C-259/97).

    In seinem Urteil vom 03.12.1998 (C-259/97) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur dahin auszulegen ist, dass ein historischer oder völkerkundlicher Wert bei Kraftfahrzeugen vermutet wird, die sich im Originalzustand - ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuersystems oder Bremssystems des Motors u. s. w. - befinden, 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.

    Sofern andere Mitgliedstaaten die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere das Urteil vom 03.12.1998 (C-259/97) bei der Beurteilung des geschichtlichen Werts eines Automobils nicht anwenden und die Tarifierung insofern gemeinschaftsrechtswidrig vornehmen, kann sich der Kläger darauf nicht stützen.

  • EuGH, 14.04.2011 - C-288/09

    Decoder mit Festplatte - wie die "Sky+"-STB - sind für Zwecke des Zolls als

    Wie jedoch in Randnr. 63 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind die Erläuterungen zur KN zwar ein wichtiges Hilfsmittel, um eine einheitliche Auslegung der KN durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, doch sind sie rechtlich nicht verbindlich (vgl. Urteile Develop Dr. Eisbein, Randnr. 21, und vom 3. Dezember 1998, Clees, C-259/97, Slg. 1998, I-8127, Randnr. 12).
  • BFH, 24.08.2010 - VII R 10/10

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz nur für Mineralien von nachgewiesener Seltenheit -

    9705 KN zur Aufnahme in eine Sammlung geeignete Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben (EuGH-Urteile vom 3. Dezember 1998 C-259/97, Slg. 1998, I-8127, und vom 10. Oktober 1985 C-200/84, Slg. 1985, 3363 - zu Tarifnr.
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2004 - 6 K 2542/00

    Einfuhr eines Pkw, Baujahr 1956, als Sammlungsstück von historischem oder

    Mit Urteil vom 3. Dezember 1998, Az. C 259/97 , habe der EuGH jedoch entschieden, dass unter die Position 9705 nur noch solche Fahrzeuge einzureihen seien, die sich im Originalzustand befinden, 30 Jahre oder älter sind, einem hergestellten Modell oder Typ entsprechen und die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können.

    Darüber hinaus müssen die Fahrzeuge die Kriterien erfüllen, die für die Aufnahme des Fahrzeugs in eine Sammlung erforderlich sind (EuGH-Urteil vom 03.12.1998C-259/97, EGHE 1998 8127;HFR 1999 322 [EuGH 03.12.1998 - 4 C 259/97] ).

  • BFH, 20.11.2008 - VII B 107/08

    Ermäßigte Einfuhrabgaben für Oldtimer - Geschichtlicher Wert als widerlegbare

    Soweit die Beschwerde geltend macht, dass das FG-Urteil von den Urteilen des EuGH vom 3. Dezember 1998 C-259/97 (Slg. 1998, I-8127) sowie des beschließenden Senats vom 19. Dezember 2000 VII R 30/99 (BFH/NV 2001, 821, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2001, 196) abweiche, fehlt es bereits an einer Gegenüberstellung von Rechtssätzen aus dem FG-Urteil und Rechtssätzen aus den angeblichen Divergenzentscheidungen.
  • FG Saarland, 15.03.2005 - 2 K 248/00

    Ausnahme von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b

    Die weiteren Anforderungen, die nach dem EuGH-Urteil vom 3. Dezember 1998 (... C 259/97 EUGHE I 1998, 8127-8152; HFR 1999, 322 [EuGH 03.12.1998 - 4 C 259/97] ...323) an eine Einreihung in die Position 97.05 KN gestellt würden, seien damals bei der Zollanmeldung noch nicht bekannt gewesen.
  • FG Niedersachsen, 10.12.2009 - 5 K 319/05

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf mineralogische Sammlungsstücke;

    Es darf sich - so der EuGH - nicht um übliche Handelsobjekte handeln; vielmehr müssen sie Gegenstand eines Spezialhandels sein, die einen hohen Wert haben, der in keinem Verhältnis zum reinen Materialwert steht (vgl. dazu EuGH-Urt. v. 10.10.1985 - C 200/84 und 252/84, EuGHE 1985, 3363 und 3387; Urt. v. 3.12.1998 - C-259/97, EuGHE 1998, I-8127).
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2007 - 1 K 1170/03

    Tarifierung eines Mercedes Benz 190 SL

  • FG Hamburg, 17.04.2008 - 4 K 365/07

    Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer

  • FG Münster, 18.12.2001 - 15 K 4339/96

    Voraussetzungen für die Annahme eines Sammlungsstücks mit geschichtlichem oder

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2009 - 7 V 7314/08

    Regelumsatzsteuersatz für nicht als Sammlungsstücke, sondern für die Post

  • FG Düsseldorf, 26.06.2002 - 4 K 4798/00

    Tarifierung; Sammlungsstück; Gebrauchsgegenstand; Völkerkundlicher Wert; Zoll;

  • FG Bremen, 19.05.2015 - 4 K 39/12

    Zolltarifliche Einreihung eines im Originalzustand befindlichen Buick Roadmaster

  • FG Hamburg, 13.05.2005 - IV 315/03

    Tarifierung eines Mercedes-Benz 300 SL Roadster Baujahr 1959

  • FG Düsseldorf, 12.06.2002 - 4 K 4798/00

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer finanzgerichtlichen Entscheidung im

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